Aktuelle Regelungen ab 01.04.2017

Sprechstunde:
Die Erstsprechstunde dient zur Feststellung einer Diagnose und des Behandlungsbedarfes. Es muss geklärt werden, welche Art der Hilfe benötigt wird und ob eine psychische Störung vorliegt. Bis zum 01.04.2018 kann eine Behandlung beginnen, ohne bei einem Psychotherapeuten in einer Sprechstunde gewesen zu sein, danach ist diese verpflichtend. Die Psychotherapie kann dann bei jedem Psychotherapeuten durchgeführt werden.


Kurzzeittherapie:
Die Kurzzeittherapie ist in zwei gleiche Abschnitte mit je 12 Sitzungen unterteilt. Es stehen in der KZT also maximal 24 Stunden zur Verfügung. Die Sitzungen werden in der Regel in
wöchentlichen oder zweiwöchigen Abständen durchgeführt.


Langzeittherapie:
Sollte eine KZT nicht ausreichen, kann eine Umwandlung in eine Langzeittherapie bei der
Krankenkasse beantragt werden. Diese erfolgt im Gutachterverfahren, dabei
werden persönliche Daten von dem(r) Patienten/-in wie Name, Adresse anonymisiert.


Rezidivprophylaxe:
Diese neu geschaffene Leistung wird nach Beendigung der Langzeittherapie
eingesetzt (bei Erwachsenen 8-16 Std.; bei Kindern und Jugendlichen 10-20
Std.). Damit soll der Behandlungserfolg gesichert bzw. ein Rückfall vermieden
werden.


Akutbehandlung:
Hier geht es um zeitnahe Hilfe bei akuten psychischen Krisen, es können bis zu 24 Einheiten a 25 Minuten oder 12 Einheiten a 50 Minuten durchgeführt werden. Auch
hierfür muss eine ärztliche (somatische) Abklärung (Konsiliarbericht) erfolgen.